Die Anschaffung eines Elektroautos lohnt sich nicht nur durch attraktive Kaufprämien und den positiven Umweltaspekt. Auch dank umfassender Steuervorteile, die Privatpersonen und Unternehmen nutzen können, ist der Weg in die Elektromobilität mehr als eine Überlegung wert.
Steuerlich begünstigtes Laden am Arbeitsplatz
Normalerweise muss ein Tank- oder Ladestromzuschuss vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil versteuert werden. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt jedoch eine Ausnahme. Dabei ist Folgendes ausschlaggebend:
Die Ladestation muss Eigentum des Arbeitgebers sein
Der Strom muss kostenlos oder vergünstigt bereitgestellt werden
Dann ist das Laden am Arbeitsplatz steuerfrei: ein direkter Vorteil für Arbeitnehmer.
Befreiung von der Kfz-Steuer
Elektroautos sind ab dem Tag der Erstzulassung bis zu 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Das reduziert die laufenden Kosten erheblich und verschafft einen wichtigen Steuervorteil gegenüber einem Pkw mit Verbrennermotor.
Steuerliche Vorteile für Firmenwagen
0,25- & 0,5-Prozent-Regelung für E-Autos und Hybride
Für Dienstwagen mit privater Nutzung gilt normalerweise die 1 %-Regelung: Jeden Monat wird 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektroautos und Plug-in-Hybride bieten sich jedoch Steuervorteile durch deutlich günstigere Sätze:
Elektro-Firmenwagen bis 100.000 €: Seit dem 1. Juli 2025 profitieren E-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 € von der besonders günstigen 0,25 %-Regelung (zuvor lag die Grenze bei 70.000 €).
Elektro-Firmenwagen über 100.000 €: Für höherpreisige Modelle oberhalb dieser Grenze greift ein reduzierter Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises.
Plug-in-Hybride als Dienstwagen: Auch Fahrzeuge mit Hybridantrieb können monatlich mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Voraussetzung ist ein maximaler CO₂-Ausstoß von 50 g/km oder eine bestimmte elektrische Mindestreichweite:
40 km bei Anschaffung bis Ende 2021
60 km bei Anschaffung in den Jahren 2022–2024
80 km bei Anschaffung ab 2025
Spezialabschreibung für Elektrofahrzeuge ab Juli 2025
Um Investitionen in klimafreundliche Mobilität zu beschleunigen, hat die Bundesregierung eine Spezialabschreibung für reine Elektrofahrzeuge beschlossen. Diese gilt befristet für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
Die Regelung sieht vor:
75 % der Anschaffungskosten können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden
Der Rest wird degressiv verteilt: 10 % im 2. Jahr, 5 % im 3. und 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr
Damit können Unternehmen ihre Steuerlast massiv senken und Investitionskosten schneller amortisieren. Die Sonderabschreibung gilt nicht nur beim Kauf eines Pkw, sondern auch für elektrisch betriebene Lkw, Nutzfahrzeuge und Busse – ein starker Anreiz für Unternehmen mit gemischten Fuhrparks.
Einschränkung beim Leasing von Elektrofahrzeugen Die Sonderabschreibung greift nur für Fahrzeuge im Eigentum (Kauf, Finanzierung, Mietkauf). Beim Leasing profitiert ausschließlich der Leasinggeber von der Abschreibung. Für Unternehmen, die mit ihrem Fuhrpark flexibel bleiben möchten, kann das E-Auto-Leasing jedoch eine attraktive Alternative sein.
Die Steuervorteile für Elektroautos im Überblick
Steuerfreie Ladeleistungen am Arbeitsplatz (unter bestimmten Bedingungen)
Kfz-Steuerbefreiung für bis zu zehn Jahre
Dienstwagenbesteuerung mit nur 0,25 % oder 0,5 % statt 1 %
Sonderabschreibung: 75 % im ersten Jahr für E-Firmenwagen (ab Juli 2025)
Attraktivere Preisgrenzen: 0,25 %-Regelung jetzt bis 100.000 € Listenpreis
Alternative Antriebe: Welche Möglichkeiten gibt es?
Möchten Sie mehr über alternative Antriebe erfahren? Wir haben die Antworten und begleiten Sie auf Ihrem Weg in die Elektromobilität.